Hinweisgeberschutz
Nach dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) können sich natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen wenden und diese Verstöße unter dem in diesem Gesetz vorgegebenen Schutz melden oder offenlegen.
Die RIW Dienstleistungs-GmbH bekennt sich bei allen Geschäften zur Einhaltung der geltenden Gesetze, Vorschriften und Unternehmensrichtlinien und -verfahren. Sollten Ihnen dennoch Informationen über Verstöße zur Kenntnis gelangen, sind für den Bereich der RIW Dienstleistungs-GmbH folgende Meldestellen und Meldekanäle vorgesehen bzw. eingerichtet:
Interne Meldestelle der RIW Dienstleistungs-GmbH
RIW Dienstleistungs-GmbH
– Interne Meldestelle –
Albin-Köbis-Str. 16
51147 Köln
E-Mail: InterneMeldestelle@riw.de
Hinweisgebende Personen leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung von Missständen beruflich benachteiligt wurden. Ziel des HinSchG ist es, die hinweisgebenden Personen vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Ein weiteres Herzstück des HinSchG ist der bestmögliche Schutz ihrer Identität. Die interne Meldestelle der RIW Dienstleistungs-GmbH ist dabei zentraler Ansprechpartner.
Daher hat auf die oben aufgeführten Kommunikationsmedien nur die interne Meldestelle Zugriff. Ein Zugriff durch andere Personen ist ausgeschlossen. Die Anonymität der hinweisgebenden Person und die Vertraulichkeit werden unter allen Umständen gewährleistet. Des Weiteren wird die hinweisgebende Person auch vor Repressalien geschützt.
Weiterer Ablauf nach einer Meldung
Nach Eingang einer Meldung gibt es folgenden Ablauf:
- Eingangsbestätigung gegenüber der hinweisgebenden Person durch die interne Meldestelle innerhalb von 7 Tagen (bei einer Zustellung an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen gilt die Meldung am nächsten folgenden Werktag als eingegangen)
- Prüfung ihrer Zuständigkeit, des Vorliegens der Meldevoraussetzungen sowie der Stichhaltigkeit der Meldung durch die interne Meldestelle
- Kontakthalten mit der hinweisgebenden Person durch die interne Meldestelle
- falls erforderlich: Einholung weiterer Informationen bei der hinweisgebenden Person
- falls erforderlich: Ergreifen angemessener Maßnahmen
- Rückmeldung an die hinweisgebende Person innerhalb von 3 Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung
- Prüfung der Wirksamkeit getroffener Maßnahmen
Die interne Meldestelle arbeitet unparteiisch, unabhängig und frei von Interessen Dritter.
Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.